OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.11.2023
3 W 117/22
Normen:
BGB § 1922; BGB § 2084; BGB § 2174; BGB § 2177; BGB § 2150; BGB § 2110 Abs. 2;
Fundstellen:
ErbR 2024, 127
FamRZ 2024, 307
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 10.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 34 VI 217/21

Beschwerdeverfahren Ausstellung Erbschein; Auslegung Testament bezüglich Vor- und Nacherbschaft; Abgrenzung Vermächtnis und Erbschaft bei Auslegung Testament

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.11.2023 - Aktenzeichen 3 W 117/22

DRsp Nr. 2024/3219

Beschwerdeverfahren Ausstellung Erbschein; Auslegung Testament bezüglich Vor- und Nacherbschaft; Abgrenzung Vermächtnis und Erbschaft bei Auslegung Testament

Wenn ein Hausgrundstück den maßgeblichen Vermögenswert aus einer Erbschaft darstellt und in dem Testament vorgesehen ist, dass der Erbe es an eine bestimmte andere Person vererben soll, ist das Testament dahingehend auszulegen, dass es sich hierbei um eine Vor- und Nacherbenregelung handelt.

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 10.04.2022, Az. 34 VI 217/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 10.000 €

Normenkette:

BGB § 1922; BGB § 2084; BGB § 2174; BGB § 2177; BGB § 2150; BGB § 2110 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 3 begehrt als Erbin des am 18.10.2019 nachverstorbenen W...A... - des Ehemanns der Erblasserin - die Erteilung eines Erbscheins, der diesen als Alleinerben der Erblasserin ausweist.

Die Erblasserin hinterließ ein im Februar 2000 errichtetes und im Oktober 2013 ergänztes handschriftliches Testament, in dem es auf der Vorderseite des Schriftstückes heißt: