Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2. vom 22. Oktober 2012 wird der Beschluss des Nachlassgerichts vom 06. September 2012 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen geändert:
Der Verfahrenswert für die 1. Instanz wird auf 18.918,17 € festgesetzt.
Die gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG,
Im Übrigen bleibt die Beschwerde allerdings ohne Erfolg. Denn eine Wertfestsetzung auf 100% des Nachlasswertes kommt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht in Betracht.
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