KG - Beschluss vom 04.06.2013
6 W 176/12
Normen:
KostO § 30 Abs. 1; BGB § 2227 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, vom 06.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 64 VI 1344/02

Beschwerdewert eines Verfahrens zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers

KG, Beschluss vom 04.06.2013 - Aktenzeichen 6 W 176/12

DRsp Nr. 2015/9103

Beschwerdewert eines Verfahrens zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers

Der Geschäftswert eines Verfahrens auf Entlassung des Testamentsvollstreckers bemisst sich in der Regel mit 10% des jeweiligen Nachlasswerts.

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2. vom 22. Oktober 2012 wird der Beschluss des Nachlassgerichts vom 06. September 2012 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen geändert:

Der Verfahrenswert für die 1. Instanz wird auf 18.918,17 € festgesetzt.

Normenkette:

KostO § 30 Abs. 1; BGB § 2227 Abs. 1;

Gründe:

Die gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 31 Abs. 1 S. 3 und Abs. 3 KostO zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2. hat in der Sache insoweit Erfolg, als der Verfahrenswert auf 18.918,17 € heraufzusetzen war. Dies entspricht 10% des verwalteten Nachlassvermögens. Soweit das Nachlassgericht den Nachlasswert in der angefochtenen Entscheidung mit nur 47.334,80 € festgestellt hat, ist dies mit der Aufstellung des vormaligen Testamentsvollstreckers in dem Entwurf des Erbauseinandersetzungevertrages (Bl. 110 ff) nicht in Einklang zu bringen.

Im Übrigen bleibt die Beschwerde allerdings ohne Erfolg. Denn eine Wertfestsetzung auf 100% des Nachlasswertes kommt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht in Betracht.