BGH - Beschluß vom 28.09.2003
4 StR 247/03
Normen:
WaffG § 28 Abs. 4 Nr. 1 § 53 Abs. 1 Nr. 3a ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken,

Besitz infolge Erbschaft als bloße Ordnungswidrigkeit

BGH, Beschluß vom 28.09.2003 - Aktenzeichen 4 StR 247/03

DRsp Nr. 2003/12930

Besitz infolge Erbschaft als bloße Ordnungswidrigkeit

Ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte die Waffe geerbt hat, kann die Sonderregelung des § 28 Abs. 4 Nr. 1 WaffG a.F. eingreifen und der Angeklagte könnte sich möglicherweise lediglich ordnungswidrig (§ 55 Abs. 1 Nr. 15 WaffG a.F.) verhalten haben.

Normenkette:

WaffG § 28 Abs. 4 Nr. 1 § 53 Abs. 1 Nr. 3a ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags (Einzelstrafe: fünf Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe) in Tatmehrheit mit "unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe von einer Länge von nicht mehr als 60 cm" (Einzelstrafe: sechs Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Soweit der Angeklagte wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladepistole (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a Buchst. a) WaffG a.F.) verurteilt worden ist, wird das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.