BGH - Urteil vom 07.02.1997
V ZR 107/96
Normen:
BGB § 281 ; EGBGB (1986) Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. c, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 281 Abs. 1 Verkaufserlös 1
BGHR EGBGB Art. 233 § 12 Abs. 2 Bodenreform 4
BGHR EGBGB Art. 233 § 12 Abs. 3 Bodenreformgrundstück 2
DRsp I(125)463b
MDR 1997, 540
RAnB Nr. 89/97
VIZ 1997, 296
WM 1997, 785
ZEV 1997, 500
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,
LG Meiningen,

Beständigkeit des gesetzlichen Erwerbs des Eigentums an einer Kleinstfläche

BGH, Urteil vom 07.02.1997 - Aktenzeichen V ZR 107/96

DRsp Nr. 1997/2961

Beständigkeit des gesetzlichen Erwerbs des Eigentums an einer Kleinstfläche

»1. Für die Frage der Beständigkeit des gesetzlichen Erwerbs des Eigentums an einem Grundstück gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 EGBGB, das als Kleinstfläche aus der Bodenreform dem verstorbenen Begünstigten zugeteilt worden ist, ist ohne Bedeutung, ob der Eigentümer im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB zuteilungsfähig ist. Die Auflassung des Grundstücks an den Fiskus hat zu erfolgen, sofern es bei Ablauf des 15. März 1990 nicht mehr als Kleinstfläche aus der Bodenreform bewirtschaftet wurde. 2. Aufwendungen des Schuldners können dem Anspruch aus § 281 Abs. 1 BGB nur insoweit entgegengehalten werden, als sie einen aufrechenbaren Anspruch gegen den Gläubiger bedeuten.«

Normenkette:

BGB § 281 ; EGBGB (1986) Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. c, Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche des klagenden Freistaates T. (im folgenden Kläger) wegen eines Grundstücks aus der Bodenreform.