Nach Ansicht des OLG Düsseldorf (Urteil - 20 U 191/00 - 13,3,2001, WM 2002, 806) gestattet Art. 1 § 5 Nr. 3 RBeratG den Banken "allenfalls eine reine Verwaltungsvollstreckung nach § 2209 Satz 1, 1. Halbs. BGB, nicht jedoch eine Testamentsvollstreckung in ihrer Gesamtheit, insbesondere nicht einschließlich der Abwicklungsvollstreckung.
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