OLG München - Beschluss vom 20.11.2013
31 Wx 413/13
Normen:
ZPO § 779 Abs. 1 ZPO; BGB § 1960; BGB § 1961 BGB;
Fundstellen:
FGPrax 2014, 77
FamRZ 2014, 966
NJW 2014, 6
NJW-RR 2014, 394
Vorinstanzen:
AG Sonthofen, vom 20.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VI 0701/12

Bestellung eines Nachlasspflegers zur Fortsetzung der zu Lebzeiten begonnenen Zwangsvollstreckung

OLG München, Beschluss vom 20.11.2013 - Aktenzeichen 31 Wx 413/13

DRsp Nr. 2013/24565

Bestellung eines Nachlasspflegers zur Fortsetzung der zu Lebzeiten begonnenen Zwangsvollstreckung

Die Bestellung eines Nachlasspflegers für die unbekannten Erben zum Zweck der Fortsetzung der zu Lebzeiten des Erblassers begonnenen Zwangsvollstreckung in das Nachlassvermögen kann auch dann nicht beantragt werden, wenn dem Gläubiger Nachlassgegenstände, in die er vollstrecken könnte, nicht bekannt sind.

Tenor

1.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen - Nachlassgericht -vom 20.8.2013 wird zurückgewiesen.

2.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.050 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 779 Abs. 1 ZPO; BGB § 1960; BGB § 1961 BGB;

Gründe

I.

Der Erblasser ist am 9.10.2012 im Alter von 43 Jahren verstorben. Er war nicht verheiratet und hatte keine Kinder. Eine letztwillige Verfügung wurde von ihm nicht errichtet. Die bisher von dem Nachlassgericht ermittelten gesetzlichen Erben haben alle die Erbschaft ausgeschlagen.