BFH, Beschluss vom 29.08.2003 - Aktenzeichen II B 70/03
DRsp Nr. 2003/13663
Besteuerungswahlrecht bei Erbbaurechten
»1. Falls das FG von dem letzten Änderungsbescheid keine Kenntnis erhalten, dieser Bescheid aber keinen neuen Streitpunkt in das Verfahren eingeführt hat, widerspräche es dem Sinn des § 68 Satz 1 FGO, die Entscheidung des FG nur wegen seiner Unkenntnis von dem Änderungsbescheid aufzuheben. Es reicht aus, insoweit lediglich eine Richtigstellung vorzunehmen.2. § 23ErbStG ist nicht auf die nach 1995 ausgeführten freigebigen Zuwendungen erbbaurechtsbelasteter Grundstücke anwendbar.«