Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 15. September 2010 zu I des Tenors wie folgt geändert:
Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich (II des Tenors) im Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 23. August 1990 (600/620 F 362/90) wird gemäß §§ 51, 52 VersAusglG mit Wirkung vom 1. April 2010 wie folgt abgeändert:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes KH Z bei dem Land Niedersachsen, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Niedersachsen, ..., zugunsten der Ehefrau R Z auf deren Versicherungskonto ... bei der Deutschen Rentenversicherung BraunschweigHannover ein Anrecht in Höhe von monatlich 540,68 €, bezogen auf den 31. Januar 1990, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
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