OLG Hamburg - Urteil vom 22.08.2023
2 U 5/19
Normen:
BGB § 2042 Abs. 1; BGB § 2048 S. 2, 3 Hs. 1, 2; ZPO § 62;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 160/2024
ZAP 2024, 203
FamRZ 2024, 651
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 11.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 316 O 261/17

Beteiligung der Miterben an einem Verfahren auf Feststellung der Unwirksamkeit des Teilungsplans; Anteil an einem anderen Nachlass ohne Testamentsvollstreckung als Bestandteil des Nachlasses

OLG Hamburg, Urteil vom 22.08.2023 - Aktenzeichen 2 U 5/19

DRsp Nr. 2024/337

Beteiligung der Miterben an einem Verfahren auf Feststellung der Unwirksamkeit des Teilungsplans; Anteil an einem anderen Nachlass ohne Testamentsvollstreckung als Bestandteil des Nachlasses

Die Unwirksamkeit eines vom Testamentsvollstrecker aufgestellten Teilungsplans kann im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden, sofern die Unwirksamkeit nicht allein auf einer fehlerhaften Ermessensausübung nach § 2048 BGB beruht. An einem Verfahren auf Feststellung der Unwirksamkeit des Teilungsplans sind nicht zwingend alle Miterben zu beteiligen, weil kein Fall der notwendigen Streitgenossenschaft gem. § 62 ZPO vorliegt. Ist Bestandteil des Nachlasses ein Anteil an einem anderen Nachlass, der seinerseits nicht der Testamentsvollstreckung unterliegt, kann durch Teilungserklärung bezogen auf den der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlass der Anteil an diesem weiteren Nachlass (nur) durch Zuweisung entsprechender Quoten an die Miterben verteilt werden.

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.1.2019 dahingehend abgeändert, dass der Kläger verurteilt wird, an den Beklagten als Testamentsvollstrecker der am 7. November 2012 in Hamburg verstorbenen R. K. 35.005,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.6.2018 zu zahlen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.