OVG Sachsen - Beschluss vom 11.03.2013
5 A 751/10
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 61 Nr. 2; BGB § 2032; BGB § 2038 Abs. 1; SächsKAG § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b); AO § 128;
Fundstellen:
DÖV 2013, 568
FamRZ 2013, 1333
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 30.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 406/08

Beteiligungsfähigkeit und Klagebefugnis einer nicht rechtsfähigen Erbengemeinschaft im Anfechtungsprozess gegen einen an Miterben als Gesamtschuldner gerichteten Abwasserbeitragsbescheid für ein Grundstück

OVG Sachsen, Beschluss vom 11.03.2013 - Aktenzeichen 5 A 751/10

DRsp Nr. 2013/7027

Beteiligungsfähigkeit und Klagebefugnis einer nicht rechtsfähigen Erbengemeinschaft im Anfechtungsprozess gegen einen an Miterben als Gesamtschuldner gerichteten Abwasserbeitragsbescheid für ein Grundstück

Im Anfechtungsprozess gegen einen an Miterben als Gesamtschuldner gerichteten Abwasserbeitragsbescheid für ein Grundstück, das im gesamthänderischen Eigentum der Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft steht, ist die nicht rechtsfähige Erbengemeinschaft anstelle ihrer Mitglieder weder beteiligungsfähig noch klagebefugt.

Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 30. August 2010 - 6 K 406/08 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Mitglieder der Klägerin tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 14.643,20 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 61 Nr. 2; BGB § 2032; BGB § 2038 Abs. 1; SächsKAG § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b); AO § 128;

Gründe