I. Der Vater der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) erwarb 1966 ein Grundstück. Der Kaufpreis bestand u.a. in einer an die Veräußerer zu leistenden Rente. Der Vater --nach dessen Tod die Mutter-- der Klägerin nutzte das Grundstück zu 40 % gewerblich (Einzelhandel). 1973 übertrug die Mutter das Grundstück und den Gewerbebetrieb im Wege vorweggenommener Erbfolge auf die Klägerin. Diese übernahm auch die Rentenverpflichtung. Sie betrieb den Einzelhandel unverändert weiter; den betrieblich genutzten Grundstücksanteil wies sie zu 40 %, die Rentenverpflichtung ebenfalls zu 40 % des nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten Barwerts aus. Die Differenz zwischen den Rentenzahlungen und den Minderungen des Barwerts an den jeweiligen Bilanzstichtagen (Zinsanteil) behandelte sie zu 40 % als Betriebsausgaben.
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|