BFH - Urteil vom 22.09.1999
XI R 46/98
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 3 § 16 Abs. 3 § 24 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2000, 137
BFH/NV 2000, 366
BFHE 190, 323
BStBl II 2000, 120
DB 2000, 184
DStR 2000, 105
NJW 2000, 1520
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Betriebliche Rentenverpflichtung nach Betriebsaufgabe

BFH, Urteil vom 22.09.1999 - Aktenzeichen XI R 46/98

DRsp Nr. 2000/492

Betriebliche Rentenverpflichtung nach Betriebsaufgabe

»Eine betrieblich veranlaßte Rentenverpflichtung ist nach Betriebsaufgabe weiterhin als Betriebsschuld zu behandeln, wenn sie zwar durch die bei der Aufgabe erzielten Erlöse hätte abgelöst werden können, der Rentenberechtigte der Ablösung aber nicht zugestimmt hat.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, 3 § 16 Abs. 3 § 24 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Vater der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) erwarb 1966 ein Grundstück. Der Kaufpreis bestand u.a. in einer an die Veräußerer zu leistenden Rente. Der Vater --nach dessen Tod die Mutter-- der Klägerin nutzte das Grundstück zu 40 % gewerblich (Einzelhandel). 1973 übertrug die Mutter das Grundstück und den Gewerbebetrieb im Wege vorweggenommener Erbfolge auf die Klägerin. Diese übernahm auch die Rentenverpflichtung. Sie betrieb den Einzelhandel unverändert weiter; den betrieblich genutzten Grundstücksanteil wies sie zu 40 %, die Rentenverpflichtung ebenfalls zu 40 % des nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten Barwerts aus. Die Differenz zwischen den Rentenzahlungen und den Minderungen des Barwerts an den jeweiligen Bilanzstichtagen (Zinsanteil) behandelte sie zu 40 % als Betriebsausgaben.