FG Niedersachsen - Urteil vom 14.02.2001
4 K 508/95
Normen:
EStG § 16 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 745
ZEV 2002, 40

Betriebsaufgabe; Auseinandersetzung; Miterbengemeinschaft; Realteilung; Aufgabegewinnanteil - Betriebsaufgabe; Grundsätze für die Ermittlung des Aufgabegewinnanteils; Realteilung ohne Abfindung

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.02.2001 - Aktenzeichen 4 K 508/95

DRsp Nr. 2001/8841

Betriebsaufgabe; Auseinandersetzung; Miterbengemeinschaft; Realteilung; Aufgabegewinnanteil - Betriebsaufgabe; Grundsätze für die Ermittlung des Aufgabegewinnanteils; Realteilung ohne Abfindung

1. Bei Aufgabe eines Betriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden Einzelnen der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat (§ 16 Abs. 3 Satz 4 EStG). 2. Diese Grundsätze gelten auch für die Aufgabe eines in Miterbengemeinschaft geführten Betriebes. 3. Die Grundsätze der Realteilung mit dem Wahlrecht zur Buchwertfortführung gelten nicht nur bei der Übernahme von Teilbetrieben durch einen Gesellschafter/Gemeinschafter, sondern auch bei Zuweisung von Einzelwirtschaftsgütern auf einen Gesellschafter/Gemeinschafter. 4. Auch im Falle der Realteilung bestimmt sich die Verteilung des Aufgabegewinns nach dem gemeinen Wert der Wirtschaftsgüter, die auf den einzelnen Gesellschafter übertragen werden. 5. Der Aufgabegewinnanteil ergibt sich aus der Differenz zwischen diesem Wert und dem Buchwert des Gesellschafts-/Gemeinschaftsanteils.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, in welcher Weise ein Betriebsaufgabegewinn zu ermitteln ist, der aus einem von den Erben eines landwirtschaftlichen Betriebes durch Realteilung ohne Spitzenausgleich erzielt wurde.