FG Hessen, Urteil vom 26.03.2015 - Aktenzeichen 10 K 2347/09
DRsp Nr. 2015/11140
Betriebsaufspaltung über die Grenze
Auch die Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft kann, wenn es sich nicht um notwendiges Privat- oder Betriebsvermögen handelt, dem Sonderbetriebsvermögen II einer Personengesellschaft zugerechnet werden.Bei einer Betriebsaufspaltung über die Grenze hinweg gehört die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft im Ausland zum Betriebsvermögen der inländischen Besitzgesellschaft, so dass die aus der Betriebsaufspaltung resultierenden Gewinnausschüttungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Inland zu erfassen sind.Bei (teil-) identischen gewerblichen Schwestergesellschaften hat die Bilanzierung der Beteiligung an einer ausländischen Betriebsgesellschaft als Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft Vorrang vor einer Bilanzierung als Sonderbetriebsvermögen II bei der Schwestergesellschaft.