LAG Berlin - Urteil vom 25.10.2002
19 Sa 1484/02
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB § 2216 ; BGB § 2219 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 79 Ca 35753/01

Betriebsbedingte Kündigung; Haushandwerker; Testamentsvollstrecker

LAG Berlin, Urteil vom 25.10.2002 - Aktenzeichen 19 Sa 1484/02

DRsp Nr. 2003/4599

Betriebsbedingte Kündigung; Haushandwerker; Testamentsvollstrecker

»1. Der Testamentsvollstrecker handelt wie ein Unternehmer im Sinne der Rechtsprechung des BAG zur betriebsbedingten Kündigung. 2. Zum widerprüchlichen Verhalten des Arbeitgebers bei der Zusage eines "sicheren Arbeitsplatzes".«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB § 2216 ; BGB § 2219 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung durch einen Testamentsvollstrecker. Beklagter zu 1) ist der Testamentsvollstrecker über den Nachlass des W. K. , der Beklagte zu 2) ist ein Sohn und testamentarischer Alleinerbe des W. K. .

Der Erblasser K. verstarb im Dezember 1994. Er war Eigentümer von ca. 35 mit Mietshäusern bebauten Grundstücken. In seinem Testament vom 08. Mai 1994 (vgl. dazu die Kopie Bl. 127 ff. d. A.) setzte der Erblasser den Beklagten zu 2) zum Alleinerben ein und ordnete für seine Ehefrau und seine beiden weiteren Söhne Vermächtnisse von je 1/6 des Nachlassgeldes an. Die Auszahlung des Vermächtnisses sollte in Raten auf die Dauer von 10 Jahren erfolgen, zum Testamentsvollstrecker wurde Herr Rechtsanwalt G. W. eingesetzt.