FG Niedersachsen - Urteil vom 26.09.2007
3 K 292/03
Normen:
ErbStG § 13a Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 226

Betriebsvermögensfreibetrag - Erklärung der Aufteilung des Betriebsvermögensfreibetrags nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG durch den Schenker erfolgt unwiderruflich

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.09.2007 - Aktenzeichen 3 K 292/03

DRsp Nr. 2007/23695

Betriebsvermögensfreibetrag - Erklärung der Aufteilung des Betriebsvermögensfreibetrags nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG durch den Schenker erfolgt unwiderruflich

1. Die Erklärung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG ist eine einseitige höchstpersönliche Erklärung des Schenkers. 2. Die Erklärung ist unwiderruflich sowohl hinsichtlich der Inanspruchnahme als auch hinsichtlich der Verteilung des Freibetrages, sofern zum selben Zeitpunkt mehrere Erwerber bedacht werden.

Normenkette:

ErbStG § 13a Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Schenker an die von ihm vorgenommene Aufteilung des Betriebsvermögensfreibetrags gebunden ist.

Mit notariell beurkundetem "Schenkungs- und Übertragungsvertrag" vom 15. Januar 1998 übertrug Herr V Anteile seiner Beteiligungen an der S & T GmbH & Co. KG und der U GmbH & Co. KG auf die Klägerin im Wege vorweggenommener Erbfolge. Weitere Anteile übertrug der Schenker mit Vertrag vom selben Tag auf seinen Sohn S.

Mit Schreiben vom 18. November 1998 erklärte der Schenker gegenüber dem Beklagten (Finanzamt - FA -) "unwiderruflich", für diese Schenkungen den Freibetrag gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in Anspruch zu nehmen. Den Anteil der Klägerin am Freibetrag bezifferte er auf 385.000,00 DM, den Anteil seines Sohnes S auf 115.000,00 DM.