Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Schenker an die von ihm vorgenommene Aufteilung des Betriebsvermögensfreibetrags gebunden ist.
Mit notariell beurkundetem "Schenkungs- und Übertragungsvertrag" vom 15. Januar 1998 übertrug Herr V Anteile seiner Beteiligungen an der S & T GmbH & Co. KG und der U GmbH & Co. KG auf die Klägerin im Wege vorweggenommener Erbfolge. Weitere Anteile übertrug der Schenker mit Vertrag vom selben Tag auf seinen Sohn S.
Mit Schreiben vom 18. November 1998 erklärte der Schenker gegenüber dem Beklagten (Finanzamt - FA -) "unwiderruflich", für diese Schenkungen den Freibetrag gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in Anspruch zu nehmen. Den Anteil der Klägerin am Freibetrag bezifferte er auf 385.000,00 DM, den Anteil seines Sohnes S auf 115.000,00 DM.
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