BayObLG - Beschluss vom 21.02.2001
1Z BR 30/00
Normen:
BGB § 2078 Abs. 2, § 2281 ;
Vorinstanzen:
LG Bamberg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 222/97
AG Forchheim, - Vorinstanzaktenzeichen VI 0300/96

Beweislast und Beweisanforderungen bei einer 14 Jahre zurückliegenden Anfechtung eines Erbvertrages

BayObLG, Beschluss vom 21.02.2001 - Aktenzeichen 1Z BR 30/00

DRsp Nr. 2001/4681

Beweislast und Beweisanforderungen bei einer 14 Jahre zurückliegenden Anfechtung eines Erbvertrages

»Beweislast und Beweisanforderungen bei einer 14 Jahre zurückliegenden Anfechtung eines Erbvertrages wegen Motivirrtums des Erblassers.«

Normenkette:

BGB § 2078 Abs. 2, § 2281 ;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind Söhne der 1996 im Alter von 74 Jahren verstorbenen Erblasserin. Die Erblasserin war nach ihrem 1978 vorverstorbenen Ehemann aufgrund Ehe- und Erbvertrags alleinige Erbin u.a. des umfangreichen Grundbesitzes mit landwirtschaftlichem Betrieb geworden. Aus ihrer Ehe stammen acht Kinder, u.a. die Beteiligten zu 1 und 2, die um das Erbe streiten.