FG München - Beschluss vom 09.02.2001
4 V 4760/00
Normen:
ErbStG 1997 § 10 Abs. 1 S. 1; ErbStG 1997 § 25 ; ErbStG 1997 § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 14 ; GG Art. 3 ;

Bewertung eines Nießbrauch belasteten Sachvermächtnisses

FG München, Beschluss vom 09.02.2001 - Aktenzeichen 4 V 4760/00

DRsp Nr. 2001/7167

Bewertung eines Nießbrauch belasteten Sachvermächtnisses

Bei einem Sachvermächtnis wird der Wert eines Grundstücks nicht durch den zugunsten des Ehemanns der Erblasserin eingeräumten Nießbrauch gemindert. Der Gesetzgeber genügt dem im ErbStG geltenden Bereichungsprinzip und der Steuergerechtigkeit, wenn er die ErbSt bis zum Erlöschen der Belastung in dem Umfang zinslos stundet, in dem sie auf den Kapitalwert des Nießbrauchs entfällt.

Normenkette:

ErbStG 1997 § 10 Abs. 1 S. 1; ErbStG 1997 § 25 ; ErbStG 1997 § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 14 ; GG Art. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob bei einem Sachvermächtnis der Wert des Grundstücks mit oder ohne des zugunsten des Ehemanns der Erblasserin (Erblin) eingeräumten Nießbrauchs zu bewerten ist (§ 25 ErbStG).

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt,

- die Aussetzung der Vollziehung des ErbSt-Bescheids vom 21.10.1999 in Höhe eines Teilbetrags von 53.360 DM wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit,

- hilfsweise die Beschwerde zum BFH zuzulassen.

Der Antragsgegner (Finanzamt - FA -) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

II.

Der Antrag ist unbegründet.