OLG München - Urteil vom 21.06.2006
20 U 2160/06
Normen:
BGB § 2312 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2006, 665
ZEV 2007, 276
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 23.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 2596/05

Bewertung eines vermachten Landguts

OLG München, Urteil vom 21.06.2006 - Aktenzeichen 20 U 2160/06

DRsp Nr. 2007/16744

Bewertung eines vermachten Landguts

»1. Die Regelung des § 2312 BGB ist entsprechend im Rahmen eines Vermächtnisses anzuwenden.2. Die Anordnung des Erblassers gem. § 2312 Abs. 2 BGB kann konkludent erfolgen. War dem Erblasser erkennbar daran gelegen, den Fortbestand seines landwirtschaftlichen Betriebes zu sichern, kann dies Indiz für eine entsprechende konkludente Anordnung sein.«

Normenkette:

BGB § 2312 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Höhe eines Vermächtnisanspruchs des Klägers.

Die Beklagte ist gemäß notariellem Ehe- und Erbvertrag vom 07.12.1949 (K 2) Alleinerbin ihres am 28.05.2000 verstorbenen Ehemannes R. H., mit dem sie im Güterstand der Gütergemeinschaft gelebt hatte. Abkömmlinge des zuerst versterbenden Eheteils sollten nach diesem Vertrag den dritten Teil des Gesamtgutes als Vermächtnis erhalten.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dem Kläger danach ein Vermächtnis in Höhe von 1/9 des Gesamtgutes zusteht, da der Erblasser drei Söhne hinterlassen hat.

Streitig ist zwischen den Parteien, ob ein zum Nachlass gehörender landwirtschaftlicher Betrieb im Rahmen der Wertberechnung des Gesamtgutes mit dem Verkehrswert oder dem Ertragswert anzusetzen ist.