FG Niedersachsen - Urteil vom 22.01.2008
3 K 445/06
Normen:
ErbStG § 10; ErbStG § 12; BewG § 138;

Bewertung eines von einer GbR gehaltenen Grundstücks nach dem Wert des zum Nachlass gehörenden Gesellschaftsanteils oder nach dem anteiligen steuerlichen Grundstückswert; Erbschaftsteuer; Bewertung; GbR; Grundstücks

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.01.2008 - Aktenzeichen 3 K 445/06

DRsp Nr. 2010/1767

Bewertung eines von einer GbR gehaltenen Grundstücks nach dem Wert des zum Nachlass gehörenden Gesellschaftsanteils oder nach dem anteiligen steuerlichen Grundstückswert; Erbschaftsteuer; Bewertung; GbR; Grundstücks

1. § 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG bestimmt lediglich, wie die der Besteuerung zu Grunde liegende Bereicherung des Erben i. S. des § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG bei einer vermögensverwaltenden PersG zu ermitteln ist. 2. Beim Erwerb einer Beteiligung an einer PersG ist der Gegenstand des Erwerbs stets die Mitgliedschaft der PersG, mit der die verhältnismäßige Vermögensbeteiligung des Gesellschafters untrennbar verbunden ist. Bei einer vermögensverwaltenden PersG, bei der kein BV i. S. des § 12 Abs. 5 ErbStG gegeben ist, ist ein Grundstück gemäß § 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. § 138 ff. BewG zu bewerten. Demgemäß ist der steuerliche Wert des ererbten Mitgliedschaftsrechts nach dem anteiligen Werten der WG und Schulden der GbR zu ermitteln.

Normenkette:

ErbStG § 10; ErbStG § 12; BewG § 138;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gehaltenes Grundstück im Nachlass mit dem anteiligen steuerlichen Grundstückswert zu erfassen ist oder der Wert des Gesellschaftsanteils aus Verkäufen abgeleitet werden kann.