BGH - Beschluß vom 28.03.1995
X ARZ 255/95
Normen:
ZPO § 36 Nr. 6, § 50 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 50 Scheinpartei 1
DRsp IV(408)187Nr. 6 (Ls)
NJW 1995, 2170
NJW 1995, 2171
NJW-RR 1995, 764
Rpfleger 1995, 422
WM 1995, 1249
Vorinstanzen:
LG Kiel,
AG Stuttgart,

Bezeichnung der beklagten Partei; Anfechtung des Titels durch eine Scheinpartei

BGH, Beschluß vom 28.03.1995 - Aktenzeichen X ARZ 255/95

DRsp Nr. 1995/4230

Bezeichnung der beklagten Partei; Anfechtung des Titels durch eine "Scheinpartei"

»a) Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist grundsätzlich die Person als Partei angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. b) Die Zustellung einer Klage oder eines sonstigen prozessualen Antrags an eine Person, gegen die sich der Antrag nach dem Willen des Klägers nicht richten soll, macht diese nicht zur Partei. c) Wenn auf einen solchen Antrag gegen die Scheinpartei ein Titel ergangen ist, kann diese den Rechtsbehelf ergreifen, der zur Beseitigung des Titels vorgesehen ist.«

Normenkette:

ZPO § 36 Nr. 6, § 50 ;

Gründe: