OLG Celle - Urteil vom 19.09.2001
7 U 189/00
Normen:
BGB § 2065 Abs. 2 § 2113 § 2198 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2002, 314
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 281/00

Bezeichnung des Nacherben durch den Vorerben

OLG Celle, Urteil vom 19.09.2001 - Aktenzeichen 7 U 189/00

DRsp Nr. 2004/7935

Bezeichnung des Nacherben durch den Vorerben

1. Die Einhaltung der Formvorschrift des § 2198 Abs. 1 S. 2 BGB für die dem Vorerben überlassene Bezeichnung des Nacherben ist nicht erforderlich, wenn aus dem ohnehin eng begrenzten Kreis der in Betracht kommenden Personen nur noch eine Person lebt, die die im Testament bezeichneten Kriterien erfüllt. 2. Der Vorerbe ist nicht gehindert, in den Grenzen des § 2112 BGB auch über ein landwirtschaftliches Sondervermögen letztwillig zu verfügen und Erbverträge abzuschließen. Solche Verfügungen sind jedoch gegenüber dem Nacherben mit Eintritt des Nacherbfalls unwirksam.

Normenkette:

BGB § 2065 Abs. 2 § 2113 § 2198 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Feststellung, ein mit der Beklagten geschlossener Erbvertrag sowie eine von ihr abgegebene Verpflichtungserklärung gegenüber dem Kläger zu 1, über den in ihrem Eigentum befindlichen Grundbesitz nicht zu verfügen, seien wirksam. Die Beklagte ist die am 5. Juli 1909 geborene Witwe des Landwirtes ####### #######, der Eigentümer eines Hofes i. S. der Höfeordnung in #######/Ortsteil ####### war. Aus der Ehe gingen zwei Töchter hervor, die am 26. Oktober 1975 verstorbene ####### ####### sowie ####### #######.