BezirksG Cottbus - 23.01.1992 (4 S 80/91) - DRsp Nr. 1993/2294
BezirksG Cottbus, vom 23.01.1992 - Aktenzeichen 4 S 80/91
DRsp Nr. 1993/2294
»Ist eine Grundstücksveräußerung nach den Vorschriften des ZGB-DDR wegen Formmangels nichtig, weil - um das staatliche Vorerwerbsrecht der ehemaligen DDR auszuschließen - die als Verkauf gewollte Veräußerung als Schenkung beurkundet worden ist, so hat der Erwerber auch durch Eintragung im Grundbuch Eigentum nicht erworben.«