BezirksG Erfurt - Beschluß vom 14.01.1993
2 T 120/92
Normen:
DDR: RAG § 25 Abs. 2 ; EGBGB Art. 235 § 1 Abs. 1 ; EGO § 18 § 35 § 82 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1994, 52

BezirksG Erfurt - Beschluß vom 14.01.1993 (2 T 120/92) - DRsp Nr. 1994/2225

BezirksG Erfurt, Beschluß vom 14.01.1993 - Aktenzeichen 2 T 120/92

DRsp Nr. 1994/2225

»Hat das Nachlaßgericht in den alten Bundesländern nach einem dort in der Zeit zwischen dem 1.1.1976 und dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik verstorbenen Erblasser vor dem Beitritt einen allgemeinen Erbschein erteilt, der keine Aussage zum Eigentum und anderen Rechten an Grundstücken und Gebäuden im Beitrittsgebiet nach dem DDR-ZGB enthält, so darf das Grundbuchamt einem Erben zur Mitwirkung an der Grundbuchberichtigung nicht aufgeben, einen gegenständlich beschränkten Erbschein des Nachlaßgerichts zu diesem Nachlaßteil zu beschaffen und vorzulegen. Es hat vielmehr selbst dem Nachlaßgericht Mitteilung über die aufgetretene Ungewißheit bezüglich des Geltungsbereichs des vorliegenden Erbscheins zu machen, um dessen Überprüfung zu veranlassen. Zieht das Nachlaßgericht den Erbschein dann nicht ein und bestätigt die im Erbschein festgelegte Erbfolge, so ist das Grundbuchamt daran gebunden.«

Normenkette:

DDR: RAG § 25 Abs. 2 ; EGBGB Art. 235 § 1 Abs. 1 ; EGO § 18 § 35 § 82 ;

Sachverhalt: