BezirksG Meiningen - Beschluß vom 18.05.1992 (3 T 186/91) - DRsp Nr. 1999/10829
BezirksG Meiningen, Beschluß vom 18.05.1992 - Aktenzeichen 3 T 186/91
DRsp Nr. 1999/10829
Wurde aufgrund der durch die Anordnung vom 1. 12. 1953 (GBl. DDR 1953, 1231) drohenden Eingriffsmöglichkeit des Staates bei einem Erbfall an Personen außerhalb der DDR eine Ausschlußklausel bei Verlassen der DDR in ein Testament aufgenommen, so sollte diese Klausel nur unter bestimmten tatsächlichen Gegebenheiten, wie sie jetzt nach dem Beitritt nicht mehr vorliegen, zur Geltung kommen.