I. Der Vater (V) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte vier Kapitallebensversicherungen auf den Erlebens- und Todesfall abgeschlossen, die am 1. Januar, 1. Juni bzw. 1. September 1993 mit dem Ende der jeweils vereinbarten Laufzeit fällig werden sollten. Am 24. Juli 1987 übertrug V unwiderruflich die Bezugsrechte aus diesen Versicherungen auf die Klägerin. Die Lebensversicherungsgesellschaften bestätigten auf Antrag des V den Erwerb der Bezugsrechte. Bei Ablauf der Versicherungen im Jahre 1993 wurden an die Klägerin 408 239 DM ausgezahlt.
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