BFH vom 15.11.1978
II R 69/72
Normen:
BGB § 516 Abs. 1 ; ErbStG (1959) § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 318
BStBl II 1979, 201

BFH - 15.11.1978 (II R 69/72) - DRsp Nr. 1997/14013

BFH, vom 15.11.1978 - Aktenzeichen II R 69/72

DRsp Nr. 1997/14013

»Eine mittelbare (teilweise) Schenkung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Schenker nicht den vollen bar zu erbringenden Kaufpreis zahlt.«

Normenkette:

BGB § 516 Abs. 1 ; ErbStG (1959) § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1, 2 ;

I. Am 1. November 1969 wurde zwischen der Klägerin und ihrem Vater eine privatschriftliche Vereinbarung getroffen, wonach dieser der Klägerin "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge den Betrag von 100.000 DM" schenkte. Weiter war in der Vereinbarung bestimmt:

"Die Schenkung ist zweckgebunden und zum Erwerb von Grundbesitz bestimmt. Sie wird durch direkte Überweisung auf das Konto des Grundbesitzverkäufers/Hausbesitzverkäufers vollzogen".

Im übrigen wurde bestimmt, daß die Zuwendung auf den künftigen Erbteil der Klägerin "zum vollen Nominalwert (= einhunderttausend Deutsche Mark)" angerechnet werden sollte.