I. Am 1. November 1969 wurde zwischen der Klägerin und ihrem Vater eine privatschriftliche Vereinbarung getroffen, wonach dieser der Klägerin "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge den Betrag von 100.000 DM" schenkte. Weiter war in der Vereinbarung bestimmt:
"Die Schenkung ist zweckgebunden und zum Erwerb von Grundbesitz bestimmt. Sie wird durch direkte Überweisung auf das Konto des Grundbesitzverkäufers/Hausbesitzverkäufers vollzogen".
Im übrigen wurde bestimmt, daß die Zuwendung auf den künftigen Erbteil der Klägerin "zum vollen Nominalwert (= einhunderttausend Deutsche Mark)" angerechnet werden sollte.
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