Der Vater der vier Kläger hatte diesen im November 1962 je 30.000 DM geschenkt. Schenker und Beschenkte lebten damals in der Bundesrepublik. Im Dezember 1962 haben sie Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt.
Im Dezember 1965 hat der Vater der Kläger diese unentgeltlich an zwei in der Bundesrepublik belegenen Grundstücken beteiligt. Er hat mit seinen Kindern zur Übernahme und Verwaltung dieser Grundstücke eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vereinbart und die beiden Grundstücke an sich und seine Kinder in Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgelassen. Der Gesellschaftsvertrag sieht für jeden der Kläger einen Auseinandersetzungsanteil von zwei Fünfzehnteln und eine Beteiligung an den Erträgen des Gesellschaftsvermögens in gleicher Höhe vor.
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