I. Der Vater der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) hatte durch Vertrag seinen Hof auf seinen Sohn, den Bruder der Klägerin, übertragen. Der Bruder hatte sich von dem Nachlaß seiner Eltern damit "für gänzlich abgefunden" erklärt. In § 8 des Vertrages heißt es (auszugsweise):
"Der Abtreter bzw seine Erben sind berechtigt, bis zum ... 1973 das Wiederkaufsrecht an dem aufgelassenen Grundstück geltend zu machen, wenn der Annehmer ohne Abkömmlinge stirbt. Der Wiederkaufspreis beträgt ... Goldmark ... ".
Der Vater der Klägerin starb 1938. Er wurde aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments von seiner Witwe, der Mutter der Klägerin, beerbt. Diese starb 1958. Nach dem gemeinschaftlichen Testament fiel "der alsdann noch vorhandene gemeinschaftliche Nachlaß, nichts davon ausgenommen", an die Klägerin.
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