I. Die Beigeladene, die damals bei der Klägerin beschäftigt war, gewann im Herbst 1974 im Lotto 400.000 DM. Von diesem Betrag überwies sie 85.000 DM an die Klägerin, die mit diesem Geld vor allem bestehende Verbindlichkeiten tilgte.
Das beklagte Finanzamt (FA) nahm an, daß eine freigebige Zuwendung der Beigeladenen an die Klägerin vorliege und setzte gegen die Klägerin Schenkungsteuer fest. Die Klägerin behauptete demgegenüber, daß sie gegen die Beigeladene einen Anspruch aus einer Spielgemeinschaft gehabt habe. Ihr Einspruch hatte jedoch keinen Erfolg.
Die Klägerin hat Klage erhoben und die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Steuerbescheids beantragt. Hierzu hat sie vorgetragen, es seien von ihr und der Beigeladenen abwechselnd zwei Spielscheine ausgefüllt worden. Die Gewinne sollten geteilt werden. Die Zahlung sei von der Beigeladenen in der Hoffnung auf 85.000 DM begrenzt worden, daß sie (die Klägerin) sich damit zufrieden geben werde. Ohne das Bestehen einer Rechtspflicht sei die Zahlung durch die Beigeladene nicht erklärbar.
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