BFH vom 25.01.1994
IX R 143/90
Normen:
EStG § 21 Abs. 2 ; EStG § 52 Abs. 21 ;
Fundstellen:
BStBl II 1994, 457
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - 25.01.1994 (IX R 143/90) - DRsp Nr. 1997/16429

BFH, vom 25.01.1994 - Aktenzeichen IX R 143/90

DRsp Nr. 1997/16429

»Ein Steuerpflichtiger, der nach dem 31.12.1986 eine Wohnung durch Schenkung erwirbt und sie selbst nutzt, erzielt insoweit keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG. Die Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG ist hierbei auch dann nicht anwendbar, wenn der Rechtsvorgänger den Nutzungswert der zuvor von ihm genutzten Wohnung zu versteuern hatte.«

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 2 ; EStG § 52 Abs. 21 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr (1988) als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.

Die Eltem der Klägerin hatten dieser im Jahre 1987 unentgeltlich ein Hausgrundstück übertragen und sich das Wohnrecht an zwei Räumen vorbehalten. Ein Teil des Hauses war vermietet. Im übrigen nutzten die Kläger das Haus vom 1. Juli 1988 an zu eigenen Wohnzwecken.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 1988 machten die Klägerfürdas Haus einen Werbungskostenüberschuß bei den Einkünffen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 26 490 DM geltend. Sie stellten der vereinnahmten Miete (2 700 DM) und dem erklärten Mietwert der eigengenutzten Wohnräume von 1 750 DM als Werbungskosten u. a. Erhaltungsaufwendungen von 28 832 DM und Absetzungen für Abnutzung (AfA) von 796 DM gegenüber.