BGB § 1093 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 2, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFHE 119, 185
BStBl II 1976, 577
BFH - 28.04.1976 (II R 192/75) - DRsp Nr. 1997/12939
BFH, vom 28.04.1976 - Aktenzeichen II R 192/75
DRsp Nr. 1997/12939
»Ein Vertrag, durch den der Veräußerer A das mit einem Wohnungsrecht für B belastete Grundstück diesem unentgeltlich zuwendet, unterliegt der Grunderwerbsteuer. Er ist gemäß § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG nur insoweit von dieser Besteuerung ausgenommen, als der Erwerber B auf Kosten des A bereichert ist. Das auf dem Grundstück lastende und von B übernommene Wohnungsrecht gehört zur Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne, von deren Wert die Steuer berechnet wird.«
Normenkette:
BGB § 1093 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 2, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2;
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