Gründe:
Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der . Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes i.V.m. Anlage 9 sind einer verfassungskonformen Auslegung im Sinne der Kläger nicht zugänglich. Sollte die Anwendung der Vorschrift im Streitfall tatsächlich zu einer realitätsfernen Bewertung geführt haben, ergäbe sich die verfassungsrechtliche Relevanz aufgrund der Anwendungsnorm des § 12 Abs. 1 i.V.m. der Tarifnorm des § 19 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Insoweit greift aber die Weitergeltungsanordnung im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 (BStBl II 2007, ) ein.