BFH - Beschluß vom 23.03.1998
II B 97/97

BFH - Beschluß vom 23.03.1998 (II B 97/97) - DRsp Nr. 1999/1628

BFH, Beschluß vom 23.03.1998 - Aktenzeichen II B 97/97

DRsp Nr. 1999/1628

Gründe:

I. Die Mutter des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hatte mit notarieller Urkunde vom 24. Juni 1991 von ihrer Beteiligung an der A-GmbH einen Teilgeschäftsanteil im Wege der Schenkung auf den Kläger und die übrigen Geschäftsanteile auf die Geschwister des Klägers übertragen. Der Kläger und seine Geschwister räumten in der notariellen Urkunde ihrer Mutter den lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch ein. Nach der notariellen Urkunde, die mit "Geschäftsanteilsabtretung" überschrieben ist, sollte u.a. "das zuständige Finanzamt --Schenkungsteuerstelle--" eine beglaubigte Abschrift erhalten.

Mit Schreiben vom 1. Juli 1991, in dem lediglich auf die als Anlage beiliegende "Urkunde vom 24.06.1991 wegen Geschäftsanteilsabtretung" hingewiesen wurde, wurde dem damals für die Schenkungsteuer zuständigen Zentralfinanzamt (ZFA) im Auftrag der Mutter des Klägers eine Abschrift der genannten notariellen Urkunde übermittelt. Nach Angaben des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) wurde diese Urkunde beim ZFA der Kapitalverkehrsteuerabteilung zugeleitet und dort abgelegt, ohne daß die Schenkungsteuerabteilung von der Urkunde Kenntnis erhielt.

1992 verunglückte die Mutter des Klägers tödlich.