I. Der Vater des Klägers war Alleingesellschafter einer GmbH. Anteile hiervon schenkte und übertrug er mit notariell beurkundetem Vertrag vom Dezember 1972 auf den Kläger. Anschließend beschlossen noch am selben Tag die Gesellschafter der GmbH deren Umwandlung in eine von allen Gesellschaftern gleichzeitig errichtete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Umwandlungsbilanz war zum 31. August 1972 aufgestellt worden. Die Anwendung der §§
Das beklagte Finanzamt (FA) setzte Schenkungsteuer fest, die es nach dem gemeinen Wert der geschenkten GmbH-Anteile berechnete.
Mit seiner Sprungklage machte der Kläger geltend, gemäß §
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
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