BFH - Urteil vom 06.09.1989
II R 87/87
Normen:
ErbStG (1974) § 15 Abs. 1 Steuerklasse III Nr. 6 ;
Fundstellen:
BB 1990, 49
BFHE 158, 93
BStBl II 1989, 898
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 06.09.1989 (II R 87/87) - DRsp Nr. 1996/10612

BFH, Urteil vom 06.09.1989 - Aktenzeichen II R 87/87

DRsp Nr. 1996/10612

»Stiefschwiegerkinder sind Schwiegerkinder im Sinne des § 15 Abs. 1 Steuerklasse III Nr. 6 ErbStG (1974).«

Normenkette:

ErbStG (1974) § 15 Abs. 1 Steuerklasse III Nr. 6 ;

Gründe:

I. Die Klägerin ist Miterbin des 1982 verstorbenen Stiefvaters ihres Ehemannes. Das beklagte Finanzamt (FA) hat ihren Erwerb nach Steuerklasse IV besteuert. Nach erfolglosem Einspruch hat die Klägerin Klage erhoben und geltend gemacht, ihr Erwerb sei nach Steuerklasse III zu versteuern. Da eheliche Kinder und Stiefkinder erbschaftsteuerrechtlich gleichbehandelt würden (Anwendung der Steuerklasse I), müßte der Begriff der Schwiegerkinder dahin ausgelegt werden, daß er auch die Stiefschwiegerkinder erfasse. Daher sei Steuerklasse III anwendbar.

Während des Klageverfahrens hat das beklagte FA einen Änderungsbescheid erlassen und die Erbschaftsteuer unter Anwendung der Steuerklasse IV festgesetzt. Dieser Bescheid ist auf Antrag der Klägerin Gegenstand des Klageverfahrens geworden.

Die Klägerin hat beantragt, die Erbschaftsteuer herabzusetzen. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1987, 37). Es ist der Meinung, daß zu den in Steuerklasse III fallenden Schwiegerkindern nicht der Ehegatte eines Stiefkindes im Verhältnis zu seinem Stiefelternteil gehört.