BFH - Urteil vom 09.05.1996
IV R 77/95
Normen:
EStDV § 7 Abs. 1 ; EStG § 14a Abs. 4, § 16 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1758
BB 1996, 2447
BFHE 180, 391
BStBl II 1996, 476
DB 1996, 1903
DRsp-ROM Nr. 1996/23576
DStR 1996, 1401
DStZ 1996, 630
FamRZ 1997, 353
ZEV 1996, 358
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 09.05.1996 (IV R 77/95) - DRsp Nr. 1996/23575

BFH, Urteil vom 09.05.1996 - Aktenzeichen IV R 77/95

DRsp Nr. 1996/23575

»Der Freibetrag zur Abfindung weichender Erben nach § 14a Abs. 4 EStG ist auch zu gewähren, wenn der Betrieb gleichzeitig im Wege vorweggenommener Erbfolge auf den Hofnachfolger übertragen wird, der die Buchwerte nach § 7 Abs. 1 EStDV fortführt.«

Normenkette:

EStDV § 7 Abs. 1 ; EStG § 14a Abs. 4, § 16 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 1989 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Mit notariellem Vertrag vom... März 1989 übertrug der Kläger im Wege der vorweggenommenen Erbfolge die Grundstücke seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs von insgesamt 6,8 ha Weinberge, 0,9 ha Wiesen sowie zur Hofstelle gehörende bebaute Grundstücksflächen von 0,3 ha auf seine beiden Töchter H und S. H sollte danach den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb fortführen. Dazu erhielt sie 5,l ha Weinberge, die Wiesenflächen und die Hofstelle sowie alle übrigen zum Betrieb gehörenden Wirtschaftsgüter. Sie übernahm auch die Verbindlichkeiten und brachte sämtliche Aktiva und Passiva in den bereits bestehenden landwirtschaftlichen Einzelbetrieb ihres Ehemannes ein. S, die als weichende Erbin abgefunden werden sollte, erhielt 1,7 ha Weinberge, die sie seither mit 0,7 ha selbst bewirtschaftet und im übrigen (1 ha) verpachtet hat.