BFH - Urteil vom 14.03.1996
IV R 14/95
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 180, 313
BStBl II 1997, 343
DB 1996, 1501
DStR 1996, 1082
ErbPrax 1996, 382
ZEV 1996, 277

BFH - Urteil vom 14.03.1996 (IV R 14/95) - DRsp Nr. 1997/1976

BFH, Urteil vom 14.03.1996 - Aktenzeichen IV R 14/95

DRsp Nr. 1997/1976

»Schließt ein Unternehmen einen Versicherungsvertrag auf das Leben oder den Tod eines fremden Dritten ab und ist Bezugsberechtigter nicht der Dritte, sondern das Unternehmen, so kann der Anspruch auf die Versicherungsleistung zum Betriebsvermögen gehören.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, wurde von den Erben des A. gegründet, um dessen Unternehmen, die Fa. A.-Werke fortzuführen. Der Erblasser A. hatte sich auch an anderen Unternehmen beteiligt. Zur Absicherung verschiedener Risiken aus dem Erwerb dieser Beteiligungen schloß er im Jahr 1980 auf das Leben von X. - Geschäftsführer der Beteiligungsunternehmen, daneben auch Geschäftspartner von A. - eine Lebensversicherung ab. Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Bezugsberechtigter war A. Nach seinem Tod am 3.1.1981 war Versicherungsnehmerin, Beitragszahlerin und Bezugsberechtigte die Klägerin.

Im Jahr 1986 veräußerte die Klägerin die Beteiligung, deren Risiken die Lebensversicherung abdecken sollte. Mit Erklärung vom 2.1.1989 trat sie die Rechte aus der Versicherung sicherungshalber an die ... Bank ab.