BFH - Urteil vom 14.09.1999 (III R 39/97) - DRsp Nr. 2000/482
BFH, Urteil vom 14.09.1999 - Aktenzeichen III R 39/97
DRsp Nr. 2000/482
»Vergütungen für einen ausschließlich zur Vermögenssorge bestellten Vormund/Betreuer stellen keine außergewöhnlichen Belastungen, sondern Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bei den mit dem verwalteten Vermögen erzielten Einkünften dar, sofern die Tätigkeit des Vormunds/Betreuers weder einer kurzfristigen Abwicklung des Vermögens noch der Verwaltung ertraglosen Vermögens dient.«