I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden in den Streitjahren 1990 bis 1993 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger erwarb durch notariellen Vertrag vom 26. Juli 1989 ein bebautes Grundstück in N. Als Gegenleistung verpflichtete er sich zu einer Barzahlung in Höhe von 440 000 DM sowie zur Zahlung einer Leibrente in Höhe von monatlich 1 500 DM.
Das erworbene Grundstück ist mit zwei Gebäuden bebaut, in denen sich mehrere Wohnungen befinden. Seit 1. Oktober 1989 nutzten die Kläger zunächst eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken, während die übrigen Wohnungen vermietet wurden. Ab dem Jahre 1992 wurde die Selbstnutzung auf eine Anliegerwohnung erweitert. Nach den Wohnflächen entfällt auf die eigengenutzten Wohnungen ein Anteil von 46,89 v.H. bzw. ab 1992 61,01 v.H.
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