BFH - Urteil vom 14.11.2001
X R 39/98
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a § 12 § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 450
BFH/NV 2002, 424
BFHE 197, 179
BStBl II 2002, 246
DB 2002, 713
NJW 2002, 1224
ZEV 2002, 201
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein,

BFH - Urteil vom 14.11.2001 (X R 39/98) - DRsp Nr. 2002/3263

BFH, Urteil vom 14.11.2001 - Aktenzeichen X R 39/98

DRsp Nr. 2002/3263

»Werden anlässlich einer auf die Lebenszeit einer Bezugsperson zeitlich gestreckten entgeltlichen privaten Vermögensumschichtung gleichbleibende wiederkehrende Leistungen (Leibrente) vereinbart, ist deren Ertragsanteil (Zinsanteil) nicht als Sonderausgaben abziehbar (Bestätigung des Senatsurteils vom 25. November 1992 X R 91/89, BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666; seither ständige Rechtsprechung).«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a § 12 § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden in den Streitjahren 1990 bis 1993 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger erwarb durch notariellen Vertrag vom 26. Juli 1989 ein bebautes Grundstück in N. Als Gegenleistung verpflichtete er sich zu einer Barzahlung in Höhe von 440 000 DM sowie zur Zahlung einer Leibrente in Höhe von monatlich 1 500 DM.

Das erworbene Grundstück ist mit zwei Gebäuden bebaut, in denen sich mehrere Wohnungen befinden. Seit 1. Oktober 1989 nutzten die Kläger zunächst eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken, während die übrigen Wohnungen vermietet wurden. Ab dem Jahre 1992 wurde die Selbstnutzung auf eine Anliegerwohnung erweitert. Nach den Wohnflächen entfällt auf die eigengenutzten Wohnungen ein Anteil von 46,89 v.H. bzw. ab 1992 61,01 v.H.