I. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 15. Oktober 1982 erwarb der Kläger von Herrn K ein Erbbaurecht. Herr K war der Ehemann der am 25. April 1978 verstorbenen Mutter des Klägers gewesen.
Der Vertrag wurde am 20. April 1983 durch den Grundstückseigentümer genehmigt.
Das beklagte Finanzamt (FA) setzte Grunderwerbsteuer (7 v.H. der Gegenleistung) fest. Steuerbefreiung nach §
Der Einspruch führte nur zu einer Herabsetzung der Steuer. Das FA war nunmehr der Auffassung, daß der Vorgang nach dem
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