I. Die Mutter (M) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) schloss am 23. Juni 1992 mit Herrn B einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung. Der Kaufpreis betrug 365 000 DM. Zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Wohnungseigentums (§
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