BFH - Urteil vom 28.01.1998
II R 40/95
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 855
ZEV 1998, 359

BFH - Urteil vom 28.01.1998 (II R 40/95) - DRsp Nr. 1998/8936

BFH, Urteil vom 28.01.1998 - Aktenzeichen II R 40/95

DRsp Nr. 1998/8936

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Brüder. Sie wurden durch notariellen Erbvertrag vom 17. März 1971 zusammen mit einem weiteren Bruder Rechtsnachfolger ihrer am ... 1977 verstorbenen Großmutter, Frau A. Der Vater der Kläger, Herr A, der in dem Erbvertrag als Alleinerbe bestimmt war, hatte die Erbschaft ausgeschlagen und erhielt --wie im Erbvertrag für diesen Fall vorgesehen-- den lebenslänglichen und uneingeschränkten Nießbrauch am Nachlaß. Zugleich wurde er zum Testamentsvollstrecker bestellt. Laut Erbvertrag war er als Nießbrauchsberechtigter gegenüber den Erben verpflichtet, die durch den Erbfall ausgelöste Erbschaftsteuer zu tragen, falls diese nicht nach § 31 des Erbschaftsteuergesetzes 1959 (ErbStG 1959) ausgesetzt werden könne. Er gab am 24. Juli 1979 die Erbschaftsteuererklärungen gegenüber dem seinerzeit zuständigen Finanzamt (FA) ab. In einem den Erklärungen beigefügten Begleitschreiben heißt es u.a.:

"Gemäß § 25 Abs. 1 a ErbStG beantrage ich im Namen meiner Söhne, die Versteuerung für ihr Erbe bis zum Erlöschen meines Nießbrauchsrechtes auszusetzen.

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Sollten Sie Fragen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Veranlagung haben, wenden Sie sich bitte an Herrn B, Leiter des zentralen Ressorts Steuern der C-Unternehmensgruppe."