BGB-Gesellschaft und notwendige Streitgenossenschaft
BGH, Urteil vom 15.10.1999 - Aktenzeichen V ZR 141/98
DRsp Nr. 1999/11135
BGB -Gesellschaft und notwendige Streitgenossenschaft
»Der Verlust der Gesellschaftereigenschaft hat bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts keinen Einfluß auf das Fortbestehen der an dieses Rechtsverhältnis anknüpfenden materiell-rechtlich notwendigen Streitgenossenschaft.Im Streit zwischen mehreren Forderungsprätendenten um die Freigabe eines hinterlegten Betrags ist allein die Berechtigung im Außenverhältnis zum Schuldner entscheidend.«