Die Klägerin hat die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr einen angemessenen Ausgleich in Geld für die durch Fluglärm des Militärflughafens Sp. verursachte Wertminderung ihres Grundstücks in B. zu zahlen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Beschwer der Beklagten - entsprechend den Streitwertfestsetzungen für die beiden Rechtszüge aufgrund einer entsprechenden Anregung der Klägerin - auf 50.000 DM festgesetzt. Die Beklagte, die Revision eingelegt hat, beantragt, den Wert ihrer Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen. Zur Begründung führt sie unter Vorlage einer gutachterlichen Wertermittlung für das Wohngrundstück der Klägerin zum Stichtag 5. Juni 1998 (Basiswert: 305.986 DM) an, im Falle des Bestehens eines Entschädigungsanspruchs wären an die Klägerin 61.198 DM (20 % des Basiswerts) zu zahlen.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
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