Aufgrund privatschriftlichen Testaments des am 12. Juli 1972 verstorbenen Erblassers vom 18. Juli 1962 sind die Kläger dessen Erben (und Erbeserben) und der Beklagte sein Testamentsvollstrecker. Der Nachlaß, der einen Wert von über 3,5 Mio. DM hatte, ist seit 1980 im wesentlichen auseinandergesetzt. In der Verwaltung des Beklagten blieben damals lediglich nach Aktien im Werte von etwa 15.000,- DM.
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