BGH - Urteil vom 29.06.1995
4 StR 760/94
Normen:
StGB § 223 ;
Fundstellen:
JR 1996, 69
JR 1997, 32
NStZ 1996, 132
NStZ 1996, 34
StV 1996, 148

BGH - Urteil vom 29.06.1995 (4 StR 760/94) - DRsp Nr. 1995/6050

BGH, Urteil vom 29.06.1995 - Aktenzeichen 4 StR 760/94

DRsp Nr. 1995/6050

1. Zur strafrechtlichen Haftung eines Arztes, der eine Behandlungsmethode wählt, über die er seine Patienten nicht aufgeklärt hat. 2. Fahrlässige Körperverletzung eines Arztes bei Verwendung eines nicht zugelassenen Arzneimittels.

Normenkette:

StGB § 223 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung in sechs Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu 100 DM verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren.

I. 1. Das Landgericht hat festgestellt:

Der Angeklagte führte als Chefarzt einer Universitätsklinik für Neurochirurgie in der zweiten Hälfte des Jahres 1990 HWS-Disc-Ektomien in der Weise aus, daß er nach Entfernung der abgenutzten Halsbandscheibe als Abstandhalter einen aufbereiteten Rinderknochen ("Surgibone"-Dübel) zwischen den angrenzenden Wirbelkörpern einsetzte.