OLG Karlsruhe - Beschluss vom 21.05.2013
9 AR 11/13
Normen:
§ 3 Abs. 1, Abs. 3 FamFG; § 5 Abs. 1 Ziff. 3 FamFG; § 343 Abs. 1. FamFG;

Bindungswirkung der Verweisung an ein anderes NachlassgerichtBegriff des Aufenthalts im Sinne von § 343 Abs. 1 FamFG

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.05.2013 - Aktenzeichen 9 AR 11/13

DRsp Nr. 2014/6460

Bindungswirkung der Verweisung an ein anderes Nachlassgericht Begriff des Aufenthalts im Sinne von § 343 Abs. 1 FamFG

1. Eine Verweisung in einer Nachlasssache ist für das als zuständig bezeichnete Nachlassgericht nicht bindend, wenn die Beteiligten vor der Verweisung nicht angehört wurden.2. Der Begriff des "Aufenthalts" in § 343 Abs. 1 FamFG ist weit zu verstehen. Eine kurze Verweildauer (hier: 1 Tag in einem Hospiz) reicht aus, um einen für die örtliche Zuständigkeit erheblichen Aufenthalt zu begründen. Ein "gewöhnlicher Aufenthalt" ist nicht erforderlich.

Tenor

Als örtlich zuständiges Nachlassgericht wird das Notariat Friedrichshafen bestimmt.

Normenkette:

§ 3 Abs. 1, Abs. 3 FamFG; § 5 Abs. 1 Ziff. 3 FamFG; § 343 Abs. 1. FamFG;

Gründe

I.

Der Erblasser A. H. ist am 10.01.2013 in Friedrichshafen verstorben, wo er sich für ein oder zwei Tage in einem Hospiz befand. Sein Wohnsitz befand sich in der Schweiz.

Das Notariat Pfullendorf hat in seiner Eigenschaft als Verwahrungsgericht am 16.01.2013 ein Testament des Erblassers eröffnet und dieses zur Durchführung des Nachlassverfahrens an das Notariat Überlingen - Nachlassgericht - übersandt. Das Notariat Überlingen hat am 22.03.2013 die Akten an das Notariat Friedrichshafen übersandt, da dieses zur Durchführung des Nachlassverfahrens örtlich zuständig sei.