OLG Köln - Urteil vom 01.03.2001
12 U 249/00
Normen:
BGB § 2084 § 2150 § 2278 § 2289 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1516
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 467/00

Bindungswirkung eines Erbvertrages; Anordnung eines Vorausvermächtnisses zu Gunsten eines Erben

OLG Köln, Urteil vom 01.03.2001 - Aktenzeichen 12 U 249/00

DRsp Nr. 2004/7744

Bindungswirkung eines Erbvertrages; Anordnung eines Vorausvermächtnisses zu Gunsten eines Erben

1. Ein Änderungsvorbehalt in einem Erbvertrag zu Gunsten des überlebenden Ehegatten ist jedenfalls dann als statthaft anzusehen, wenn der Erbvertrag ungeachtet des Vorbehalts seinen wesentlichen Inhalt behält und zumindest eine vertraglich bindende und vorbehaltlose Erbeinsetzung enthält.2. Die Anordnung eines Vorausvermächtnisses zu Gunsten eines Erben ist nach dem Tod eines der Ehegatten zulässig, wenn nach dem Erbvertrag der überlebende Ehegatte für den Fall, dass mehrere Abkömmlinge zur Erbfolge gelangen sollten, die Freiheit behalten sollte, einen Abkömmling "in guter Absicht" zu enterben, Erbteile ungleich zu bestimmen, an die Stelle eines Erbteils ein Vermächtnis auszusetzen, Teilungsanordnungen zu treffen, die Auseinandersetzung auf Zeit auszuschließen, Bestimmungen über Ausgleichspflichten zu treffen und Testamentsvollstreckung anzuordnen. Ein solcher Änderungsvorbehalt spricht dafür, dass die testierenden Eheleute eine Ungleichbehandlung der Abkömmlinge in einem gewissen Umfang zulassen wollten.

Normenkette:

BGB § 2084 § 2150 § 2278 § 2289 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Verfügungsklägerin hat in der Sache selbst keinen Erfolg.