OLG Koblenz - Urteil vom 23.05.2000
3 U 1771/97
Normen:
BGB § 242 § 2278 Abs. 1 § 2289 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2001, 203
Vorinstanzen:
LG Trier 11 O. 73/97,

Bindungswirkung eines Erbvertrags zwischen Eheleuten

OLG Koblenz, Urteil vom 23.05.2000 - Aktenzeichen 3 U 1771/97

DRsp Nr. 2004/5012

Bindungswirkung eines Erbvertrags zwischen Eheleuten

1. Soweit in einem Erbvertrag Verfügungen von Todes wegen zu Gunsten Dritter getroffen sind, stellt die Aufnahme einer solchen Verfügung zwar ein gewisses Indiz für ihre Vertragsmäßigkeit dar. Entscheidend ist aber, ob der Vertragsgegner des Erblassers ein (diesem bekanntes) Interesse an dessen Bindung gehabt hat oder mindestens haben konnte. 2. Eine Bindungswirkung zu Gunsten eines Verwandten des anderen Vertragsteils wird in der Regel nicht gewollt sein.

Normenkette:

BGB § 242 § 2278 Abs. 1 § 2289 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist der Sohn aus 1. Ehe und alleinige Erbe des im Jahr 1996 verstorbenen M. B. (im folgenden: Erblasser), die Beklagte war seit 1986 dessen zweite Ehefrau. Nach dem Erbfall vereinnahmte die Beklagte Guthaben in Höhe von 43633 DM auf Konten des Erblassers bei der D ...Bank K, deren Zahlung der Kläger begehrt.

Darüber hinaus verlangt er Zahlung eines 50 %-igen Anteils der Guthaben mehrerer Gemeinschaftskonten des Erblassers und der Beklagten bei der Banque I a L, die im Zeitpunkt des Erbfalls mit 38858,89 DM, 81851,04 US-$ und 3354730 Belg. France valutierten (GA Bl. 4, 5).