OLG Rostock - Urteil vom 27.02.1996
4 U 287/94
Normen:
EGBGB Art. 233 § 12 Abs. 3 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1996, 259
OLGReport-Rostock 1996, 229
RAnB 1996, 199

Bodenreform - Zur Zuteilungsfähigkeit nach Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB

OLG Rostock, Urteil vom 27.02.1996 - Aktenzeichen 4 U 287/94

DRsp Nr. 1996/29024

Bodenreform - Zur Zuteilungsfähigkeit nach Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB

»Gelegentliche Aushilfstätigkeiten in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft vermögen in der Regel die Zuteilungsfähigkeit nach Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB nicht zu begründen.

Normenkette:

EGBGB Art. 233 § 12 Abs. 3 ;

Sachverhalt:

Auflassungsklage des Landes

Die Klägerin (Kl.) begehrt von den Beklagten (Bekl.) die Auflassungsbewilligung hinsichtlich landwirtschaftlicher Nutzflächen aus der Bodenreform.

Erben von Bodenreformland

Die Bekl. sind die Erben des am ...1986 in Schwerin verstorbenen Erblassers. Der Erblasser war am 5.6.1956 hinsichtlich der Grundstücke, Grundbuch von R., Bd. II, Bl. 30, Gemarkung R., Flur l, Flurstücke 51, 84, 170

Eintragungen im Grundbuch

Die Bekl. wurden am 16.9.1993 mit unterschiedlichen Miteigentumsanteilen als Eigentümer der vorgenannten Grundstücksflächen im Grundbuch eingetragen. Die Kl. widersprach der Eintragung und beantragte die Eintragung einer Vormerkung zu ihren Gunsten. Die Vormerkung wurde am 16.9.1993, eine weitere Vormerkung gleichen Inhalts am 5.5.1994, in das vorgenannte Grundbuch eingetragen.

1994 Schenkung an Landarbeiter Besitzwechsel hat nicht stattgefunden Verurteilung zur Auflassung mangels landwirtschaftlicher Tätigkeit