Die Klägerin (Kl.) begehrt von den Beklagten (Bekl.) die Auflassungsbewilligung hinsichtlich landwirtschaftlicher Nutzflächen aus der Bodenreform.
Erben von BodenreformlandDie Bekl. sind die Erben des am ...1986 in Schwerin verstorbenen Erblassers. Der Erblasser war am 5.6.1956 hinsichtlich der Grundstücke, Grundbuch von R., Bd. II, Bl. 30, Gemarkung R., Flur l, Flurstücke 51, 84, 170
Eintragungen im GrundbuchDie Bekl. wurden am 16.9.1993 mit unterschiedlichen Miteigentumsanteilen als Eigentümer der vorgenannten Grundstücksflächen im Grundbuch eingetragen. Die Kl. widersprach der Eintragung und beantragte die Eintragung einer Vormerkung zu ihren Gunsten. Die Vormerkung wurde am 16.9.1993, eine weitere Vormerkung gleichen Inhalts am 5.5.1994, in das vorgenannte Grundbuch eingetragen.
1994 Schenkung an Landarbeiter Besitzwechsel hat nicht stattgefunden Verurteilung zur Auflassung mangels landwirtschaftlicher Tätigkeit
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